Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Auftragsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen
Proto-Up Lukas Oelke,
vertreten durch den Geschäftsführer
Lukas Oelke
Bruno-Taut-Ring 2
12359 Berlin
Deutschland
Telefon: 030/ 98421972
Mail: kontakt@proto-up.de
(im Folgenden kurz Proto-Up) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
§ 2 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
Der Widerruf darf nach § 312g BGB ausgeschlossen werden. Dazu zählen u. A.:
• kundenspezifische Auftragsarbeiten
• Waren, welche Preisschwankungen unterliegen,
sofern dies für Proto-Up wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
§ 3 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Anfragen und Inanspruchnahme von Angeboten des Kunden bei Proto-Up, stellen lediglich ein Angebot an Proto-Up zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Eingangsbestätigung bzw. die Angebotserstellung ist keine Annahme des Vertrages durch Proto-Up.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch Proto-Up mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
2. Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
2.1 Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.
2.2 Im Falle von Preisänderungen wegen veränderter Kosten wie z.B.: Material, Zukaufteile, Zulieferer, behält sich Proto-Up das Recht auf Neuverhandlung des Preises vor. Sollte es zu keiner Einigung kommen, behält sich Proto-Up das Recht vor sein Angebot zurück zu ziehen.
2.3 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig und auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Bei nicht fristgerechter Zahlung bleibt die Geltendmachung eines Verzugsschadens vorbehalten.
2.4 Je nach Dauer und Größe des Auftrages behält sich Proto-Up vor, eine angemessene Vorauszahlung mit dem Kunden auszuhandeln.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Proto-Up liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
Ist der Kunde Unternehmer gilt, daneben folgendes:
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hin-weis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer-gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei-zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
5. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Proto-Up nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Proto-Up dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer
leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Überlassene Dokumente
6.1 Sofern nicht Teil des Angebotes, behalten wir uns an allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Dokumente, wie z.B.: 3D-Daten, Zeichnungen, Konzepte, etc. Eigentums- und Urheberrechte vor.
6.2 Diese Dokumente dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und unterliegen der Geheimhaltung, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
6.3 Kommt kein Vertrag nach§ 3 Abs. 1 zwischen Proto-Up und dem Kunden zustande, sind bereits überlassene Dokumente unverzüglich vom Kunden zurückzusenden bzw. wenn in digitaler Form vorliegend zu löschen, um eine Weiterverwendung auszuschließen.
§ 4 Allgemeine Auftragsbedingungen
Es gelten die Regelungen § 3 dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen und schriftlich dokumentiert wurden.
1. Kosten
1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2. Angebote werden nur auf Anfrage durch den Kunden erstellt.
1.3. Ein Angebot ist nur verbindlich, wenn es von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
1.4. Ergibt sich während des Auftrages, dass die zu erwartenden Kosten des Auftrages die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der Sache stehen, wird der Vertragspartner unverzüglich hierüber informiert. Gleiches gilt für nicht einkalkulierte Kosten, die erst bei Gelegenheit des Auftrages festgestellt werden und die bislang nicht vom Umfang des Angebotes umfasst waren. In diesem Fall behält sich Proto-Up eine Neuverhandlung des Auftrages vor.
1.5. Die Sache wird nach einem von Proto-Up nicht zu vertretenden Abbruch eines Auftrages nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beendet oder wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, sofern möglich.
2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin, angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Komponenten, zu bezahlen.
3. Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Proto-Up kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
4. Mitwirkungspflichten
4.1. Handelt es sich um einen Auftrag welcher eine Vor-Ort Leistung (Einbau, Begutachtung, etc.) beim Kunden vorsieht, verpflichtet sich der Kunde zur Mitwirkung.
4.2. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Tätigkeit zu sorgen.
4.3. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
4.4. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Proto-Up berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.5. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
5. Frist für die Ausführung des Auftrages
5.1. Die Angaben von Proto-Up über Auftragsfristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, sofern diese nicht schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
5.2. In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.
6. Abnahme des Auftragsgegenstand, Übernahme durch den Kunden
6.1. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Sache ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
7. Erweitertes Pfandrecht
Proto-Up steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Auftragswert beim Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress
5.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. Ist der Kunde Unternehmer entscheidet Proto-Up über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst. Sofern nicht vorab als Teil des Auftrages deklariert.
5.2 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.3 Mängelansprüche verjähren für Unternehmer in 12 Monaten, für Verbraucher in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.8 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 5.7 entsprechend.
5.9 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von§ 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich dokumentiert werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen Proto-Up und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.
Kontakt:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.